Die Lohengriner  
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Satzung
§ 1 – Name, Sitz

Der Verein führt den Namen "Theatergesellschaft Lohengrin 1907" . Er soll unter dieser Bezeichnung in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung trägt er den Namen "Theatergesellschaft Lohengrin 1907 e.V.". Der Verein hat seinen Sitz in Wiesbaden-Rambach.


§ 2 – Zweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Erhaltung, Pflege und Förderung des Amateurtheaters. Der Vereinszweck wird insbesondere durch die öffentlichen Auftritte der Theatergruppen des Vereins verwirklicht. Der Verein ist selbstlos tätig, d.h., er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Die politische oder religiöse Betätigung des Vereins ist ausgeschlossen.

§ 3 – Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die nicht geschäftsunfähig im Sinne des § 104 BGB ist.
  2. Die Mitglieder des Vereins werden auf schriftlichen Antrag durch Beschluß des Vorstandes aufgenommen. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, im Sinne des § 106 BGB, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.
  3. Das Mitglied verpflichtet sich mit dem Erwerb der Mitgliedschaft zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge und zur Anerkennung der Vereinssatzung.

§ 4 – Verlust der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt aus dem Verein oder Entzug der Mitgliedschaft.
  2. Die Mitglieder des Vereins können mit einer schriftlichen Erklärung unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalenderjahres austreten. Die Erklärung ist an ein Mitglied des Vorstandes zu richten.
  3. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, die Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung zu entziehen. Der Entzug der Mitgliedschaft ist dem ausgeschlossenen Mitglied unter Angabe der maßgeblichen Gründe schriftlich mitzuteilen.

§ 4a – Ehrenmitgliedschaft

  1. Die Mitgliederversammlung kann Personen, die sich um den Verein und dessen Ziele in besonderer Weise verdient gemacht haben, und Mitgliedern, die dem Verein seit 50 Jahren angehören, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
  2. Das Ehrenmitglied hat die Rechte eines ordentlichen Mitglieds. Das Ehrenmitglied ist von der Pflichtzur Beitragszahlung ausgenommen und erhält kostenlosen Zugang zu allen Theateraufführungen undvergleichbaren Veranstaltungen des Vereins.
  3. Die Ehrenmitgliedschaft endet mit Tod, durch Aufgabe oder durch Aberkennung.
  4. Das Ehrenmitglied kann die Ehrenmitgliedschaft jederzeit aufgeben, indem es eine schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes abgibt.
  5. Für die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft durch die Mitgliederversammlung gilt § 4 Absatz 3 sinngemäß.


§ 5 – Einnahmen

  1. Der Verein finanziert sich hauptsächlich durch Mitgliedsbeiträge, Eintrittsgelder und Geldspenden.
  2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch Beschluß der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  3. Die Höhe der Eintrittsgelder wird durch den Vorstand festgesetzt.

§ 6 – Ausgaben

  1. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7 – Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.


§ 8 – Vorstand

  1. Der Vorstand besorgt nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel die laufenden Geschäfte des Vereins.
  2. Er besteht aus
    1. dem/der Vorsitzenden,
    2. dem/der Kassierer/in,
    3. dem/der Schriftführer/in,
    4. dem/der Zeugwart/in,
    5. dem/der Pressewart/in,
    6. dem/der Spielleiter/in,
    7. dem/der Bühnenmeister/in.
    8. dem/der Medienwart/in
    9. dem/der Technikwart/in
  3. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Verwirklichung des Zwecks des Vereins,
    2. Ordnungsgemäße Buchführung und Erstellung des Jahresberichts,
    3. Erstellung eines Haushaltsplanes für das laufende Geschäftsjahr zur Genehmigung durch die Jahreshauptversammlung,
    4. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie die Aufstellung der Tagesordnung,
    5. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
    6. Ausführung der nach der Satzung zugewiesenen Aufgaben,
    7. Verwaltung des Vereinsvermögens,
    8. Einziehung der Mitgliedsbeiträge,
    9. Festsetzung der Eintrittsgelder,
    10. Gewährung von finanzieller und organisatorischer Unterstützung an die Theatergruppen des Vereins,
    11. Vertretung des Vereins, Führung des Schriftwechsels und Ehrung der Alters- und Vereinszugehörigkeitsjubilare.
  4. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden oder von einem damit beauftragten Mitglied des Vorstandes einberufen werden. Die Einladung zur Vorstandssitzung mit Angaben zur Tagesordnung ist den Vorstandsmitgliedern eine Woche vor der einberufenen Sitzung schriftlich bekanntzugeben.
 Auf schriftlichen Wunsch von mindestens drei Vorstandsmitgliedern hat der Vorsitzende eine Vorstandssitzung einzuberufen.
  5. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  6. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 9 – Gesetzliche Vertreter

Gesetzliche Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB sind der Vorsitzende, der Kassierer und der Schriftführer. Jeweils zwei von ihnen vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich.


§ 10 – Wahl und Amtsdauer des Vorstands

  1. Der Vorstand wird für die Dauer eines Jahres, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
  2. Die Wahlhandlung wird von einem aus der Mitte der Mitgliederversammlung gewählten Wahlleiter durchgeführt. Die Vorstandsmitglieder sind in unmittelbarer, freier und gleicher Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl zu bestimmen. Die Wahlen müssen auf Antrag geheim durchgeführt werden.
  3. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
  4. Das aktive und passive Wahlrecht dürfen Mitglieder ausüben, die das 14. Lebensjahr vollendet haben. In ein Vorstandsamt, mit dem die gesetztliche Vertretung des Vereins gem. § 9 verbunden ist, dürfen nur Personen gewählt werden, die voll geschäftsfähig sind.
  5. Mit dem Verlust der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
  6. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand, für die Dauer bis zur nächsten Mitgliederversammlung, einen Nachfolger berufen.
  7. Ein Vorstandsmitglied darf kommissarisch ein vorübergehend unbesetztes weiteres Vorstandsamt ausüben. Dies gilt nicht, wenn das unbesetzte Amt ein Vorstandsamt im Sinne des § 9 ist.
  8. Kann bei Neuwahlen ein Vorstandsamt nicht besetzt werden, so darf die Mitgliederversammlung den Vorstand mit der kommissarischen Ausübung dieses Amtes beauftragen. Dies gilt nicht, wenn das unbesetzte Amt ein Vorstandsamt im Sinne des § 9 ist.
  9. Die Mitgliederversammlung hat das Recht, Vorstandsmitglieder wegen grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung vor Ablauf der regulären Wahlperiode neu zu bestimmen.

§ 11 – Kassenprüfer

  1. Die Führung der Vereinskasse wird von zwei unabhängigen nicht zum Vorstand gehörenden Kassenprüfern zum Abschluß des Kalenderjahres kontrolliert.
  2. Die Kassenprüfer beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des Kassierers in der Mitgliederversammlung.

§ 12 – Wahl der Kassenprüfer

  1. Die Wahl der Kassenprüfer wird von der Mitgliederversammlung zusammen mit der Wahl des Vorstandes vorgenommen. Für den Verhinderungsfall ist ein Vertreter zu wählen.
  2. Die Wahlgrundsätze nach § 10 gelten auch für die Kassenprüfer und deren Vertreter.

§ 13 – Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem anderen gesetzlichen Vertreter des Vereins geleitet.
  3. Die Mitgliederversammlung ist für alle Angelegenheiten zuständig. Vor allem versieht sie folgende Aufgaben:
    1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,
    2. Entlastung des Kassierers und des Vorstandes nach Ablauf des Geschäftsjahres,
    3. Ermächtigung des Vorstandes zur Führung des Vereins im Rahmen des vorgelegten Haushaltsplanes.
    4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer,
    5. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
    6. Beschlußfassung über Änderung der Satzung und über Änderung des Vereinszweckes,
    7. Entzug der Mitgliedschaft,
    8. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
  4. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen und vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 14 – Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Ladefrist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung legt der Vorstand fest.
  2. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.


§ 15 – Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.


§ 16 – Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens 15 Mitgliedern beschlußfähig.
  2. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
  3. Satzungsänderungen, der Entzug der Mitgliedschaft und die Auflösung des Vereins können nur mit der Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  4. Zur Änderung des Vereinszwecks (§ 2) ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung nicht erschienener Mitglieder muß schriftlich erfolgen.

§ 17 – Auflösung

  1. Im Falle der Vereinsauflösung sind, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, der Vorsitzende und der Kassierer gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  2. Bei Auflösung, Aufhebung oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke des Vereins fällt das Vereinsvermögen an den Kindergarten der evangelischen Kirchengemeinde in Wiesbaden-Rambach, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
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Wiesbaden-Rambach, 26.01.2018
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